Satzung
Satzung der Bremischen Küstergemeinschaft!
11. Fassung
mit Wirkung vom 17. März
2019 und 8. September 2019,
beschlossen auf der
Mitgliederversammlung am 17. März 2019
und 8. September2019
§ 1 Name und Sitz der Gemeinschaft
Die „Bremische
Küstergemeinschaft“ ist die anerkannte Berufsgruppe innerhalb der Bremischen Evangelischen Kirche. Gründungstag ist der 23. November 1960, Tag der ersten Zusammenkunft.
Sitz der Bremischen Küstergemeinschaft ist die Anschrift des/der 1. Vorsitzenden.
§ 2 Aufgaben
Die Gemeinschaft möchte
helfen, dass der Dienst des Küsters und Hausmeisters in rechter Weise in den Gemeinden eingeordnet wird, da er ein Teilgebiet kirchlicher und gottesdienstlicher Arbeit ist.
Sie sieht ihre Aufgaben in:
- der fachlichen Weiterbildung und geistigen Zurüstung
- der Durchführung von Fortbildungen und Schulungen
- der Beratung und Unterrichtung über Rechte und Pflichten
-
der Wahrnehmung der tariflichen, arbeitsrechtlichen und sozialen Belange, und den
Anstellungs- und Leitungsorganen beratend zur Verfügung zu stehen.
Dazu dienen auch: - die verschiedenen Veranstaltungen
- die Pflege der Gemeinschaft
-
die Pflege der Verbindung zu den Bruderverbänden in den anderen Landeskirchen und des DEK
(Deutscher Evangelischer Küsterbund).
§ 3
Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft können
beantragen:
- Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Küster- und Hausmeisterdienst, im Haupt- oder Nebenamt innerhalb der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK).
- Nach Erreichen des Ruhe-/Rentenstandes werden bisherige Mitglieder in den Bereich „Ruheständler“ der Bremische Küstergemeinschaft aufgenommen, sofern sie nicht ihren schriftlichen Austritt erklären. Sie müssen den Zeitpunkt des Ruhe-/Rentenstandes dem Vorstand der Küstergemeinschaft schriftlich mitteilen. Sie besitzen das Wahlrecht, sind wählbar.
- Der/Die Ehrenvorsitzende wird durch den Vorstand benannt.
- Alle Personen, die im Beschäftigungsverhältnis mit der Bremischen Evangelischen Kirche, einer Kirchengemeinde im Bereich der BEK stehen und/oder nach Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses, sowie Unterstützer oder die die Bremische Küstergemeinschaft fördern wollen. Diese Personen werden in den Bereich „förderndes Mitglied der Bremischen Küstergemeinschaft“ aufgenommen. Sie besitzen das Wahlrecht und sind wählbar.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Voraussetzung für eine Aufnahme ist die Anerkennung dieser Satzung, die dem Mitglied vor Eintritt in die Bremische Küstergemeinschaft ausgehändigt wird.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages.
§ 4 Beitrag / Einnahmen
1. Zur Deckung der Ausgaben der Küstergemeinschaft werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag (Kalenderjahr) ist bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bremische Küstergemeinschaft zu zahlen.
2. Die Einnahmen werden zur Deckung der laufenden Geschäftskosten und den in § 2 genannten Aufgaben verwendet. Über Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen.
3. Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
4. Alle Beiträge können durch Lastschriftverfahren eingezogen werden. Nicht eingelöste Lastschriften werden mit den anfallenden Kosten eingefordert.
5. Weitere Einnahmen wie Spenden, Zuschüsse und Werbeeinnahmen wie unter § 4.2 verwendet.
§ 5 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch schriftliche Austrittserklärung bis zum Ende des Kalenderjahres;
- Durch den Tod des Mitgliedes;
-
Durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn grobe Verstöße gegen die Satzung vorliegen oder bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr und drei Mahnungen.
Die Ausgeschlossenen verlieren alle Rechte an die Bremische Küstergemeinschaft. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Die Gründe sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 6
Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich einen Rechnungsprüfer, der die Rechnungsführung und die Kasse mit dem im Vorjahr gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen hat und das
Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung berichtet. Das Protokoll der Prüfung ist Teil des Protokolls der Jahreshauptversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht
aus:
1. der/die 1. Vorsitzende, - geschäftsführend
2. der/die 2. Vorsitzende, - geschäftsführend
3. der/die 1. Schriftführer/in, - geschäftsführend
4. der/die 1. Kassenwart/in, - geschäftsführend
5. der/die Beisitzer/in wird zum 2. Schriftführer/in berufen
6. der/die Beisitzer/in wird zum 2. Kassenwart/in berufen
7. Beisitzer
8. Beisitzer
2. Der Vorstand hat die Möglichkeit, die Ehrenvorsitzenden und ein
Ruheständler und/oder ein Fördermitglied zur Beratung ohne
Stimmrecht hinzu zu ziehen. Der Vorstand kann Ruheständler und
Fördermitglieder mit bestimmten Aufgaben
betrauen.
3. In jeder vierten Jahreshauptversammlung wird der
geschäftsführende Vorstand nach
§ 7/1. 1-4 gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Ehe-/Lebenspartner können nicht in den Vorstand gewählt werden.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand
eine Ersatzperson bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung bestimmen.
6. Im Wechsel von 2 Jahren werden 2 Beisitzer/in für eine Amtszeit
von 4 Jahren neu gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
7. Der Vorstand beruft aus dem Kreis der gewählten Beisitzer/innen
eine/n 2. Kassenwart/in und eine/n
2.Schriftfüher/in.
8. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Es besteht die
Möglichkeit auf Antrag die notwendigen Auslagen zu erstatten.
§ 8 Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstandes
1.
Der/Die 1. Vorsitzende obliegt die Leitung der Küstergemeinschaft, der Vorstandssitzungen, die
Durchführung der Beschlüsse, die Vertretung gegenüber dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretung (MAV), der Bremischen Evangelischen Kirche, dem Kirchentag und den Gemeinden.
Der/Die 1. Vorsitzende und der/die 1. Schriftführer/in der Bremischen Küstergemeinschaft bereiten
- die Mitgliederversammlungen
- die Fortbildungen und Schulungen, Studienreisen, usw. vor und laden dazu ein.
2. Der/Die 2. Vorsitzende übernimmt einen Teil dieser Aufgaben und vertritt den/die 1. Vorsitzende/n.
3. Der/Die Schriftführer/in führt bei allen Sitzungen und Tagungen ein Protokoll.
4. Der/Die Kassenwart/in führt die laufenden finanziellen Vorgänge durch und berichtet darüber im Kassenbericht der Jahreshauptversammlung.
5. Weitere Aufgaben können den Mitgliedern des Vorstandes nach Absprache übertragen werden.
6. Der Vorstand hat darauf zu achten, dass die in § 2 gestellten Aufgaben verwirklicht werden.
§ 9 Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Hierzu muss mindestens 4 Wochen vorher vom Vorstand eingeladen werden. Die Tagesordnung liegt der Einladung bei. Auf der Jahreshauptversammlung erfolgt auch die Rechenschaftslegung nach § 6 und § 8.
2. Mitgliederversammlungen kann der Vorstand auf eigene Veranlassung, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern einberufen.
3. Alle Anträge müssen 14 Tage vor den Versammlungen schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
4. Stimmrecht hat jedes Mitglied, welches den Vorjahresbeitrag bezahlt hat, ausgenommen Ehrenvorsitzende.
5. Die Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
6. Über jede Versammlung ist vom Schriftführer/in ein Protokoll zu fertigen, welches auf Antrag vom Mitglied eingesehen werden kann.
7. Die Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder von seiner/ihrer Stellvertreter/in geleitet.
§ 10
Wahlausschuss
Der Wahlausschuss besteht
aus zwei Mitgliedern, die aus der Mitte der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Sie sollen nicht dem Vorstand angehören und sich auch nicht zur Wahl stellen.
§ 11
Wahlen
- Die Wahlen können nach Antrag und Abstimmung Offen oder Geheim durchgeführt werden. Es reicht die einfache Mehrheit.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln nach dem im § 7/1 1.-4. + 5.-8. zu besetzenden Positionen zu wählen. Bei Verhinderung ist zuvor eine schriftliche Einverständniserklärung zu Kandidatur beim Vorstand einzureichen.
- Als gewählt gelten die Kandidatinnen bzw. Kandidaten, welche die einfache Mehrheit auf sich vereinigen. Sollte Stimmengleichheit erfolgen, entscheidet die Stichwahl.
- Die gewählten Personen müssen unmittelbar nach der Wahl die Zustimmung zur Annahme ihres Amtes erklären. Es gilt auch eine vorherige schriftliche Zustimmung. Erfolgt die Zustimmung nicht, gilt die Kandidatin bzw. der Kandidat mit der nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt.
- Über den Ablauf der Wahl und die Auszählung der Stimmen ist ein Protokoll anzufertigen. Eine Ausführung erhält der Vorstand, das Original verbleibt bei den Wahlunterlagen.
§ 12
Satzungsänderung
Die Beschlüsse über
Satzungsänderung bedürfen einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Auflösung der Gemeinschaft
Bei Auflösung der Bremischen Küstergemeinschaft bedarf es einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Das Gesamtvermögen geht an eine gemeinnützige Institution, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 14 Beschlussfassung
Diese Satzung ist mit
Zustimmung der beiden Mitgliederversammlung vom 17. März 2019 und 8. September 2019 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung ab dem 8. September 2019 in Kraft. Die Satzung, 10. Fassung vom
20. März 2016 ist damit außer Kraft gesetzt.
Bremen, 17. März 2019 und 8. September 2019
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Volker Jentzsch 1. Vorsitzende
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Heiko Knickelbein 2. Vorsitzende
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Jürgen Michaelis 1. Schriftführer
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Philipp Aaron Naumann Kassenwart